Erklärungen und Informationen
In der gesamten Europäischen Union sowie den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) existiert
ein weitgehend harmonisiertes Urheberrecht, welches das rechtliche Fundament für den legalen Verkauf von
neu und gebrauchter Software bildet. Die Rechtmäßigkeit des Handels mit Neu- und Gebrauchtsoftware ist an bestimmte
Voraussetzungen gebunden.
Softwarenutzungsrechte
Der Erstlizenzinhaber sowie sämtliche weitere Vorbesitzer haben nach eigenen Angaben und bezogen auf ihre bei
Software Service gehandelten gebrauchten Softwarelizenzen folgendes erklärt:
- Die Softwarenutzungsrechte an der zu übertragenden Software wurden zeitlich unbefristet erworben und
vollständig bezahlt. - Der Verkäufer versichert, dass alle Programmkopien der vertragsgegenständliche Software unbrauchbar gemacht
wurden und er selbst und etwaige Vorerwerber keine Programmkopie der vertragsgegenständlichen Software
zurückbehalten. - Der Verkäufer versichert auch, dass er, ein verbundenes Unternehmen oder, sollte er nicht der Ersterwerber sein,
der Ersterwerber, die vertragsgegenständliche Software innerhalb der EU oder eines Vertragsstaats des EWR
erworben hat und die Software mit Zustimmung des Rechteinhabers gegen entsprechende Vergütung im Gebiet der
EU oder eines Vertragsstaats des EWR in Verkehr gebracht wurde.
Gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012, C-128/11, sowie BGH, Urteil vom 17. Juli
2013, I-ZR 129/08) ist an den angebotenen Softwarelizenzen Erschöpfung i.S.v. § 69 c UrhG eingetreten.
Zusätzliche Information
- Der Käufer wird darüber informiert, dass die Software den Lizenzbedingungen und Produktnutzungsrechten der
Softwarehersteller unterliegt (sog. Product Use Rights, kurz PUR) und er die Möglichkeit besitzt, sich hierüber auf der
Internetseite der Softwarehersteller zu informieren. - Rechte an Support und Software Assurance werden vom Verkäufer nicht mitübertragen und sind nicht Gegenstand
dieses Vertrages.